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elterliches Vertretungsrecht

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Recht der Eltern zur rechtsgeschäftlichen Regelung (Rechtsgeschäft) der Angelegenheiten des Kindes. Das elterliche Vertretungsrecht steht den Eltern grundsätzlich gemeinschaftlich zu (§ 1629 BGB) und ist Teil der elterlichen Sorge. Das Prinzip der Gesamtvertretung verbietet nicht, dass Vater und Mutter sich für den Einzelfall oder sogar generell bevollmächtigen können, gleichzeitig im Namen des anderen zu handeln. Eine derartige Vollmacht ist bei der Eröffnung der Geschäftsverbindung mit Minderjährigen sinnvoll. Hat ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, so besitzt er auch die entsprechende Vertretungsbefugnis. Kraft Gesetzes sind die Eltern von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen, wenn ein Gegensatz zwischen den Interessen der Eltern und des Kindes möglich ist (§§ 1629 II, 1795 BGB, beim sog. Insichgeschäft und bestimmten Verwandtengeschäften).

    Die Genehmigung des Familiengerichts benötigen die Eltern zusätzlich (§ 1643 BGB): bei Verfügungen (im Namen des Kindes) über ein Grundstück oder über ein Grundstücksrecht (§ 1821 Nr. 1 BGB), Verfügungen über eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke (§ 1821 Nr. 3 BGB). Verfügungen sind v.a. die Übereignungen oder Belastungen eines Grundstückes, insbesondere mit einem Grundpfandrecht (Grundpfandrecht, Bestellung) im Zusammenhang mit Aufnahme eines Kredites sowie Bewilligung einer Vormerkung. Außerdem ist eine gerichtliche Genehmigung erforderlich bei der Aufnahme eines Kredites (§ 1822 Nr. 8 BGB), bei Eingehen einer Wechsel- oder Scheckverbindlichkeit, bei Übernahme einer fremden Verbindlichkeit (Bürgschaft, Schuldmitübernahme [Schuldbeitritt]), bei Verpfändung und Sicherungsübereignung oder bei Sicherungsabtretung von Vermögenswerten des Kindes und bei Erteilung einer Prokura. Genehmigungspflichtig ist dabei jedes einzelne Geschäft. Das Familiengericht kann den Eltern in den Fällen des § 1822 Nrn. 8 – 10 BGB eine allgemeine Ermächtigung erteilen, sofern dies zum Zweck der Vermögensverwaltung, insbesondere zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, erforderlich ist (§§ 1643 I und III, 1825 BGB).

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