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Revision von Einzelwertberichtigung vom 06.11.2018 - 15:45

Einzelwertberichtigung

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    Bilanzielle Vorsorge durch Wertkorrektur von Forderungen aller Art, bei denen eine hinreichende Ausfallwahrscheinlichkeit besteht, um akuten, erkennbaren Ausfallrisiken Rechnung zu tragen. Gesetzliche Grundlage: §§ 252  I Nr. 4 HGB und 253 III 3 HGB (Vorsichts- und Imparitätsprinzip).

    Einzelwertberichtigungen werden von den entsprechenden Aktivposten der Bilanz abgesetzt. Einzelwertberichtigungen auf Avalforderungen werden als Rückstellungen passiviert.

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