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Revision von Einzelvertretung bei Gesellschaften vom 14.11.2018 - 11:08

Einzelvertretung bei Gesellschaften

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    gerichtliches und außergerichtliches Handeln mit Rechtsfolgen für und gegen eine Gesellschaft durch einen organschaftlich Vertretungsberechtigten (bei Personengesellschaften ein persönlich haftender Gesellschafter, bei Kapitalgesellschaften ein Mitglied eines Organs), ohne dass die Wirksamkeit, z.B. abgegebener Willenserklärungen, von der Mitwirkung einer weiteren natürlichen Person abhängt. Bei der offenen Handelsgesellschaft (oHG) und der Partnerschaftsgesellschaft z.B. ist die Einzelvertretung der gesetzliche Regelfall (vgl. §§ 125 I HGB, 7 III PartGG), abweichend kann Gesamtvertretung durch mehrere Gesellschafter (Gesamtvertretung bei Gesellschaften) im Gesellschaftsvertrag vorgeschrieben werden. Gemäß § 125 II 2 HGB können Gesamtvertretungsberechtigte wiederum einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder Arten von Geschäften ermächtigen. Diese Möglichkeit besteht grundsätzlich auch dann, wenn das Gesetz Gesamtvertretung als Regelfall angeordnet und so die Vertretungsmacht mehreren Personen gemeinsam zugewiesen hat, wie in § 78 II 1 AktG für die Aktiengesellschaft (AG) und in § 25 I 1 GenG für die eingetragene Genossenschaft. § 78 III 1 AktG und § 25 II 1 GenG lassen jeweils auch die satzungsmäßige bzw. statutarische Einzelvertretung durch nur einen Vertretungsberechtigten zu. § 78 II 2 AktG und § 25 I 3 GenG stellen überdies (wie auch § 125 II 3 HGB und § 35 II 2 GmbHG) klar, dass - unabhängig von der Ausgestaltung der Vertretungsbefugnisse - zur wirksamen Entgegennahme von an die Gesellschaft gerichteten Willenserklärungen (passive Vertretung) jeder Vertretungsberechtigte allein befugt ist.

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