Direkt zum Inhalt

Zitierfähige Version

Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von Einrede vom 14.04.2020 - 16:21

Einrede

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Gegenrecht, das einem an sich rechtlich begründeten Anspruch entgegengesetzt werden kann; dem Berechtigten steht dann regelmäßig ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Anders als bei Einwendungen (z. B. Formfehler, Sittenwidrigkeit) muss der Beklagte sich im Zivilprozess grundsätzlich auf die Einrede berufen, damit sie vom Gericht berücksichtigt werden kann.

    Zu unterscheiden sind:
    Einrede der Verjährung (§§ 194 ff. BGB);
    Einrede der Vorausklage: Bürgschaft (§ 771 BGB);
    Einrede des nicht erfüllten Vertrages: Bei einem gegenseitigen Vertrag jedem Vertragsteil eingeräumtes Recht, seine Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern, sofern er nicht vorleistungspflichtig ist (§ 320 BGB).
    Bei Sachmängeln im Kauf- oder Werkvertragsrecht bestehen eigene Verjährungsregeln, vgl. §§ 438, 634a BGB.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Banklexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com