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Einkünfteermittlungsmethoden nach EStG

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Zu unterscheiden sind Gewinn- und Überschussermittlungsmethoden; im Einzelnen vgl. Übersicht.

     

    Zu den Gewinnermittlungsmethoden: Gewinneinkunftsarten. Zu den Überschussermittlungsmethoden: Überschusseinkunftsarten.

    Die Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich einer Bruttobesteuerung (§ 20 IX EStG) zu einem Steuersatz von 25% (§ 32d I EStG), der soweit möglich an der Quelle oder von einer auszahlenden Stelle einbehalten wird (§§ 43, 43a EStG) und die Einkommensteuer (ESt) abgilt (§ 43 V EStG). Die Werbungskosten werden in diesen Fällen durch den Sparer-Pauschbetrag von 801 €/1.602 € ersetzt. Fallen Einkünfte aus Kapitalvermögen wegen der Subsidiarität unter eine andere Überschusseinkunftsart (VuV) oder werden sie als Gesellschafterfremdfinanzierung (§ 32d II Nr. 1 EStG) gewertet, wird der Überschuss der Einnahmen über die nachgewiesenen Werbungskosten oder den höheren Sparer-Pauschbetrag ermittelt. Letzteres gilt auch für Dividenden, die der Subsidiarität unterfallen oder für die die Option nach § 32d II Nr. 3 EStG ausgeübt wird, allerdings werden sowohl die Dividenden als auch die mit ihnen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Werbungskosten nur zu 60% erfasst (§ 3 Nr. 40d), § 3c II EStG).

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