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Einkünfte aus Kapitalvermögen

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Charakterisierung: Einkünfte aus Kapitalvermögen sind vom Grundsatz her eine Überschusseinkunftsart mit eigener Tarifstufe. Allerdings werden die Werbungskosten durch den Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro bei Einzelveranlagung und 1.602 Euro bei Zusammenveranlagung ohne Nachweismöglichkeit ersetzt. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen einem eigenständigen Steuersatz von 25 Prozent (§ 32d I EStG), der i.d.R. durch Kapitalertragsteuerabzug an der Quelle erhoben wird (§§ 43, 43a EStG). Die Einkommensteuer (ESt) gilt damit als abgegolten, sodass eine Bruttobesteuerung der Erträge erfolgt. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen setzen sich aus dem laufenden Nutzungsentgelt für die Bereitstellung von Kapitalvermögen einerseits (§ 20 I EStG) und den realisierten Wertsteigerungen der unterliegenden Vermögensposition andererseits (§ 20 II EStG) zusammen. Gehören die Vermögenspositionen zu einem Betriebsvermögen im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, der Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder sind sie den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen, tritt die Besteuerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen zurück, und die Kapitalerträge werden bei der vorrangigen Einkunftsart erfasst (§ 20 VIII EStG). Dann sind auch die zugehörigen Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten wieder abzugsfähig und der Sparer-Pauschbetrag entfällt. Werden Kapitalerträge, die aus Anteilen an Unternehmen stammen, die zu Einkünften i.S.v. § 20 I Nr. 1 EStG führen, einer anderen Einkunftsart zugeordnet, gilt das Teileinkünfteverfahren, d.h. sowohl Dividenden als auch Veräußerungsgewinne werden zu 60  Prozent der Steuer unterworfen (§ 3 Nr. 40 EStG), die zugehörigen Werbungskosten/Betriebsausgaben sind zu 60 Prozent abzugsfähig (§ 3c II EStG).

    Im Falle von Einkünften aus Kapitalvermögen sind Werbungskosten beispielsweise: Depotgebühren; Schuldzinsen, die für einen zum Erwerb von Wertpapieren aufgenommenen Kredit gezahlt werden; Kosten eines Aktionärs für die Teilnahme an Hauptversammlungen.

    Kosten, die mit dem Erwerb von Wertpapieren im Zusammenhang stehen (Ankaufsspesen und -gebühren), sind Anschaffungskosten und damit keine Werbungskosten. Wertminderungen und Veräußerungsverluste im Rahmen privaten Wertpapierbesitzes sind der Vermögensebene zuzurechnen und nun nach § 20 II EStG ebenso relevant wie die Veräußerungsgewinne. Allerdings dürfen Verluste nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Die Verrechnung übernimmt das depotführende Institut im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs (§ 43a III EStG). Diese allgemeine Regelung hat die bisherige Erfassung als Spekulationsgeschäfte nach § 23 EStG (sonstige Einkünfte i.S.des § 22 EStG) in Bezug auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen verschärft.

    2. Zu Einkünften aus Kapitalvermögen gehören insbesondere:
    a) Gewinnanteile aus Aktien (Dividenden) sowie Bezüge aus Geschäftsanteilen an einer GmbH und aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (§ 20 I Ziff. 1 EStG). Hierzu rechnen auch verdeckte Gewinnausschüttungen. Auch wirtschaftlich vergleichbare Leistungen fallen hierunter (§ 20 I Ziff. 9, 10 EStG). Zuflusszeitpunkt ist der Tag, der in der Beschlussfassung der Körperschaft als Tag der Ausschüttung bestimmt worden ist. Wer jeweils Anteilseigner ist, ergibt sich aus § 20 V EStG und § 39 AO.
    b) der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft, deren Leistungen unter § 20 I Nr. 1 EStG fallen (§ 20 II Nr. 1 EStG);
    c) Einnahmen aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen durch den Inhaber des Stammrechts, wenn die dazugehörigen Anteile nicht mitveräußert werden (anstelle einer Besteuerung nach § 20 I), sowie aus der isolierten Veräußerung von Zinsscheinen und -forderungen durch den Inhaber oder ehemaligen Inhaber der zugehörigen Schuldverschreibungen und aus deren Einlösung (§ 20 II 1 Ziff. 2 EStG);
    d) Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als typisch stiller Gesellschafter (stille Gesellschaft) und aus partiarischen Darlehen, es sei denn, dass der Gesellschafter oder Darlehensgeber als Mitunternehmer (Mitunternehmerschaft) anzusehen ist (§ 20 I Ziff. 4 EStG) sowie der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die Erträge in diesem Sinne erzielen (§ 20 II Ziff. 4 EStG). Zuflusszeitpunkt ist der im Beteiligungsvertrag genannte Zeitpunkt.
    e) Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden sowie Renten aus Rentenschulden (§ 20 I Ziff. 5 EStG) sowie der Gewinn aus der Übertragung solcher Rechte (§ 20 II Ziff. 5 EStG): Bei Tilgungsdarlehen ist nur der Teil der Zahlungen anzusetzen, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt.
    f) der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (§ 20 I Ziff. 6 EStG) sowie der Gewinn aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine solche Versicherungsleistung (§ 20 II Ziff. 6 EStG);
    g) Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art unabhängig von der Bezeichnung oder zivilrechtlichen Gestaltung der Kapitalüberlassung (§ 20 I Ziff. 7 EStG) sowie der Gewinn aus der Veräußerung solcher Forderungen (§ 20 II Ziff. 7 EStG): Darunter fallen Zinsen aus Spareinlagen, Bauspareinlagen und Guthaben auf Girokonten sowie aus Darlehen und Anleihen aus Sparbriefen/Sparkassenbriefen sowie Bundesschatzbriefen und anderen Wertpapieren. Zu den steuerpflichtigen Einnahmen rechnen auch das vereinnahmte Disagio, Verzugszinsen, Diskonterträge (§ 20 I Ziff. 8) und ähnliche besondere Entgelte oder Vorteile (§ 20 II 1 Ziff. 1 EStG).
    h) Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden (§ 20 I Ziff. 11 EStG) und der Gewinn bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt sowie aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments (§ 20 II 1 Ziff. 3 EStG).

    Abgeltungsteuer: Die Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen einem proportionalen Einkommensteuersatz von 25 Prozent (§ 32d I EStG), der grundsätzlich im Wege des Quellenabzugs erhoben wird (Kapitalertragsteuer gem. §§ 43, 43a ff. EStG). Die Einkommensteuer gilt damit als abgegolten, sofern keine Zuordnung zu anderen Einkunftsarten erfolgt. Eine Veranlagung wird auf Antrag durchgeführt, wenn der Regelsteuersatz unter 25 Prozent liegt (Günstigerprüfung, § 32d VI EStG), um den Sparer-Pauschbetrag auszuschöpfen und Verluste zu berücksichtigen (§ 32d IV EStG). Verpflichtend ist eine Veranlagung (Steuererklärung), wenn von Einkünften aus Kapitalvermögen noch keine Steuer einbehalten worden ist. Für den Fall von Umschichtungen von Dividenden in Darlehenszinsen zwischen Gesellschaften und deren Anteilseignern, nahe stehenden Personen oder rückgriffsberechtigten Dritten erfolgt zwingend eine Erfassung im zu versteuernden Einkommen, d.h. die Einkünfte unterliegen dann nicht der (günstigeren) Abgeltungsteuer, sondern dem progressiven Einkommensteuertarif (Regeltarif). Weiterhin besteht für wesentlich beteiligte Gesellschafter von Kapitalgesellschaften und Mitarbeitern mit Zwerganteilen ab 1 Prozent die Möglichkeit, zum Teileinkünfteverfahren zu optieren (§ 32d II Ziff. 3 EStG).

     

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