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Revision von Eigentümerhypothek vom 12.11.2018 - 18:17

Eigentümerhypothek

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    Hypothek, die ausnahmsweise dem Eigentümer zusteht, wenn er nicht der persönliche Schuldner ist und an dessen Stelle den Gläubiger befriedigt (§§ 1143 I, 1153 I BGB) oder die hypothekarisch gesicherte Forderung auf andere Weise erwirbt (z.B. durch Abtretung oder durch Erbfolge).

    Soll dieses Grundpfandrecht (Grundpfandrecht, Bestellung) als Kreditsicherheit für eine andere Forderung herangezogen werden, wird es zweckmäßigerweise vor der Abtretung in eine Grundschuld umgewandelt, durch einseitige Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt und Eintragung im Grundbuch (vgl. § 1198 BGB).

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