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Revision von Eigenkapital der Kreditinstitute vom 14.11.2018 - 12:20

Eigenkapital der Kreditinstitute

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    1. Charakterisierung: Das Eigenkapital der Kreditinstitute kann in das bilanzielle Eigenkapital sowie in das regulatorische Eigenkapital eingeteilt werden. Während das bilanzielle Eigenkapital sämtliche Posten, die in der Bankbilanz als Eigenkapital ausgewiesen werden, umfasst, ist das regulatorische Eigenkapital, das vom Gesetzgeber auch als Eigenmittel bezeichnet wird, weiter gefasst und beinhaltet grundsätzlich alle Posten eines Kreditinstituts, die eine Verlustausgleichsfunktion und/oder eine Haftungsfunktion übernehmen.
    2. Eigenkapitalfunktionen: Das Eigenkapital der Kreditinstitute kann die folgenden Funktionen übernehmen, wobei aus Sicht der Bankenaufsicht der Verlustausgleichsfunktion sowie der Haftungsfunktion die größte Bedeutung zukommt, da sie zur Erreichung der zentralen bankenaufsichtsrechtlichen Zielsetzungen Funktionsschutz und Gläubigerschutz beitragen:
    a) Haftungsfunktion: Sofern Eigenkapital im Insolvenzfall (Gone-Concern-Fall) dazu geeignet ist, Insolvenzverluste zu tragen und so zum Gläubigerschutz beizutragen, kommt ihm eine Haftungsfunktion (auch Garantiefunktion genannt) zu.
    b) Verlustausgleichsfunktion: Im Gegensatz zur Haftungsfunktion bezieht sich die Verlustausgleichsfunktion auf die Weiterführung des Unternehmens (Going-Concern-Fall); in dieser Funktion dient Eigenkapital dazu, Verluste aus dem laufenden Bankgeschäft (Jahresfehlbeträge bzw. Bilanzverluste) buchmäßig auszugleichen.
    c) Ingangsetzungsfunktion: Eigenkapital stellt die Grundlage für die Zulassung von Kreditinstituten i.S. des KWG in Form des nach den Bestimmungen des KWG notwendigen Anfangskapitals dar (Erlaubniserteilung für Institute).
    d) Bremsfunktion: Die maximal zulässige Höhe des Geschäftsvolumens eines Kreditinstituts ist nach den bankenaufsichtsrechtlichen Vorschriften an die Höhe des bankenaufsichtsrechtlichen Eigenkapitals geknüpft (Eigenmittelausstattung von Instituten).
    e) Werbe- und Repräsentationsfunktion: Diese Funktion übernimmt das Eigenkapital der Kreditinstitute immer dann, wenn versucht wird, die (mutmaßliche) Qualität eines Kreditinstituts aus der Höhe des Eigenkapitals z.B. im Verhältnis zur Bilanzsumme oder zum Geschäftsvolumen abzuleiten; führt dies zu einem erhöhten Fremdmittelzufluss, so übernimmt das Eigenkapital gleichzeitig eine indirekte Finanzierungsfunktion.
    f) Finanzierungsfunktion: Diese Eigenkapitalfunktion ergibt sich aus der (langfristigen) Bereitstellung von Risikokapital.
    g) Glättungsfunktion: Im Hinblick auf eine Politik der Dividendenkontinuität kann mithilfe von Eigenkapital ein intertemporaler Erfolgsausgleich erzielt werden, z.B. durch die Bildung oder Auflösung stiller Reserven.
    h) Gewinnverteilungsfunktion: Eigenkapital dient üblicherweise als (rein rechnerische) Bemessungsbasis für die Verteilung des erzielten Gewinns.
    i) Geschäftsführungsfunktion, Stimmrechtsfunktion: Bei den meisten Rechtsformen bildet das Eigenkapital die Grundlage für die unmittelbare oder mittelbare Befugnis zur Teilnahme an der Führung des Unternehmens.

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