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Revision von Eigenhandel i.S. des KWG vom 14.11.2018 - 12:20

Eigenhandel i.S. des KWG

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    Eigenhandel i.S. des KWG ist eine Finanzdienstleistung i.S. des KWG, welche nach § 1 Ia 2 Nr. 4 KWG die folgenden Tätigkeiten zum Gegenstand hat:
    a) das kontinuierliche Anbieten des Kaufs oder Verkaufs von Finanzinstrumenten zu selbst gestellten Preisen und für eigene Rechnung unter Einsatz des eigenen Kapitals (Market Maker),
    b) der häufige organisierte und systematische Handel für eigene Rechnung in erheblichem Umfang außerhalb eines organisierten Markts oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems (Handelssystem i.S. des KWG, multilaterales), wenn systematische Internatlisierung betrieben wird, d.h. wenn Kundenaufträge außerhalb eines geregelten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems ausgeführt werden, ohne dass ein multilaterales Handelssystem betrieben wird,
    c) die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für Dritte,
    d) der Betrieb des Hochfrequenzhandels, also der Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als unmittelbarer oder mittelbarer Teilnehmer eines inländischen organisierten Marktes oder eines multilateralen oder
    organisierten Handelssystems mittels einer hochfrequenten algorithmischen Handelstechnik, die durch bestimmte Merkmale gekennzeichnet ist, auch ohne dass eine Dienstleistung für andere vorliegt.

    Der Handel in Wertpapieren und anderen Finanzinstrumenten ist einer der folgenden Kategorien zuzuordnen:
    a) der Handel im fremden Namen für fremde Rechnung (offene Stellvertretung) ist Finanzdienstleistung i.S. des § 1 Ia 2 Nr. 2 KWG (Abschlussvermittlung); findet die offene Stellvertretung im Rahmen eines Platzierungsgeschäfts statt, so ist sie stattdessen Finanzdienstleistung i.S. des § 1 Ia 2 Nr. 1c KWG (Platzierungsgeschäft);
    b) der Handel im eigenen Namen für fremde Rechnung (verdeckte Stellvertretung) ist Bankgeschäft i.S. des § 1 I 2 Nr. 4 KWG (Finanzkommissionsgeschäft);
    c) der Handel im eigenen Namen für eigene Rechnung, ist (sofern er als Dienstleistung für andere zu begreifen ist) Finanzdienstleistung i.S. des § 1 Ia 2 Nr. 4 KWG (Eigenhandel i.S. des KWG). Beim Handel im Auftrag eines Kunden als Eigenhändler tritt das Institut gegenüber seinem Kunden nicht als Kommissionär, sondern als Käufer oder Verkäufer auf. Auch wenn es sich hierbei zivilrechtlich um einen Kauf handelt, ist das Geschäft Dienstleistung i.S. der Finanzmarktrichtlinie (Richtlinie 2004/39/EG). Wird der Eigenhandel i.S. des KWG gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbracht, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, ist hierfür – unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens (natürliche Person, Personengesellschaft, juristische Person) – die schriftliche Erlaubnis durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erforderlich (§ 32 I i.V. mit § 1 Ia 2 Nr. 4 KWG; Erlaubniserteilung für Institute); gemäß § 33 I 1 Nr. 1 Buchstabe c KWG muss hierfür ein Anfangskapital von mindestens 730.000 Euro nachgewiesen werden. Werden Finanzinstrumente für eigene Rechnung angeschafft oder veräußert, ohne dass die Voraussetzungen für den Tatbestand des Eigenhandels i.S. des KWG erfüllt sind, so bedeutet dies nicht unbedingt, dass für ein derartiges Eigengeschäft keine Erlaubnis der BaFin erforderlich ist. So fällt der Betrieb eines solchen Eigengeschäfts bei gleichzeitigem Betreiben von Bankgeschäften oder der Erbringung von Finanzdienstleistungen i.S. von § 1 Ia 2 Nr. 1–5, 11 KWG unter den Erlaubnisvorbehalt der BaFin (§ 32 Ia KWG).

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