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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Unternehmen, die E-Geld emittieren (also das E-Geld-Geschäft betreiben) und nicht unter die privilegierten E-Geld-Emittenten nach § 1 II 1 Nr. 2 bis Nr. 4 ZAG fallen. Anders als bei Unternehmen, die Zahlungsdienste erbringen (Zahlungsinstitute), ist weder ein gewerblicher noch ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich. Solche Zahlungsdienstleister unterliegen in Deutschland der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und benötigen eine schriftliche Erlaubnis für das Betreiben des E-Geld-Geschäfts (§ 11 I 1 ZAG). Die Inhalte des Erlaubnisantrags ergeben sich aus § 11 II ZAG: Beschreibung des Geschäftsmodells, Nachweis des Anfangskapitals in Höhe von 350.000 Euro (§ 12 Nr. 3 d) ZAG), Beschreibung der Beschreibung der Maßnahmen zur Erfüllung der Sicherungsanforderungen aus §§ 17, 18 ZAG, Darstellung des organisatorischen Aufbaus des Unternehmens sowie die Benennung der verantwortlichen Personen einschließlich Nachweis zur Zuverlässigkeit und Befähigung. Die Erlaubnis umfasst neben der Gestattung des E-Geld-Geschäfts die Erbringung von Zahlungsdiensten, die Gewährung von Krediten unter Beachtung der Bestimmungen des § 3 ZAG, die Erbringung betrieblicher Dienstleistungen und damit eng verbundener Nebendienstleistungen, die mit der Ausgabe von E-Geld oder mit der Erbringung von Zahlungsdiensten in Zusammenhang stehen, den Betrieb von Zahlungssystemen nach § 58 ZAG sowie andere Geschäftstätigkeiten im Rahmen der geltenden EU- und nationalen Rechtsvorschriften (§ 11 I 2 ZAG). Die Erlaubnis kann unter Auflagen erteilt werden (§ 11 III ZAG). Gemäߧ 44 ZAG führt die BaFin auf ihrer Internetseite ein gesondertes, laufend aktualisiertes E-Geld-Instituts-Register („zugelassene E-Geld-Institute“).

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