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Betreiber des E-Geld-Geschäfts (§1 II 1, 2 ZAG), neben den E-Geld-Instituten (§ 1 II 1 Nr. 1) sind dies Kreditinstitute i.S. der CRR, die im Inland zum Geschäftsbetrieb berechtigt sind, sowie die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) (Nr. 2), die Europäische Zentralbank (EZB), die Deutsche Bundesbank sowie andere Zentralbanken in der Europäischen Union (EU) oder den anderen Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), wenn sie nicht in ihrer Eigenschaft als Währungs- oder andere Behörde handeln (Nr. 3), der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Träger bundes- oder landesmittelbarer Verwaltung, soweit sie nicht behördlich ("hoheitlich") handeln (Nr. 4).
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