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Revision von E-Geld-Agent vom 16.11.2018 - 16:52

E-Geld-Agent

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    juristische oder natürliche Personen, die in das E-Geldgeschäft der E-Geld-Institute einbezogen sind, indem über sie der Vertrieb (u.a. Verkauf, Wiederverkauf, Bereitstellung eines Vertriebskanals) oder der Rücktausch von E-Geld stattfinden kann (§ 32 I ZAG). Dabei nehmen sie als selbstständige Gewerbetreibende im Namen des E-Geld-Instituts die vorgenannten Handlungen vor (§ 1 VII 1 ZAG), die dem E-Geld-Institut anschließend zugerechnet werden (§ 1 VII 2 ZAG). Insofern sind sie rechtlich gesehen (selbstständige) Vermittler oder Handelsvertreter. Erfasst werden grundsätzlich nur Fälle der „offenen Stellvertretung“; erforderlich ist insoweit, dass der E-Geld-Agent sein Handeln für das E-Geld-Institut erkennbar durchführt und gegenüber dem Dritten seine Stellvertretung offenlegt. Es gelten die allgemeinen Vertretungsregeln nach §§ 164 ff. BGB. Zuverlässigkeit und Eignung des E-Geld-Agenten sind vom E-Geld-Institut sicherzustellen (§ 25 II ZAG). Die Inanspruchnahme von E-Geld-Agenten ist der BaFin von dem E-Geld-Institut unter Bekanntgabe diverser Informationen zu dieser Person anzuzeigen (§ 25 I ZAG). Sofern die Angaben zutreffen, trägt die BaFin den E-Geld-Agenten in das E-Geld-Instituts-Register ein (§ 44 II, § 43 I Nr. 4 ZAG); lehnt sie die Eintragung ab, muss sie das E-Geld-Institut darüber in Kenntnis setzen (§ 43 II ZAG). Erst mit der Eintragung ins Register kann der E-Geld-Agent seine Tätigkeit für das E-Geld-Institut aufnehmen.

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