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E-Geld

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. jeder elektronisch, darunter auch magnetisch, gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung gegenüber dem Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrages ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge i.S. des § 675f III 1 BGB durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem Emittenten angenommen wird (§ 1 II 2 ZAG);  elektronisch gespeicherte Zahlungsmitteläquivalente. Praktische Erscheinungsformen des E-Geldes sind das auf Bankkarten mit der Geldkartenfunktion gespeicherte Geld (sog. Kartengeld, z.B. Magnetstreifen-, Chipkarten oder Prepaid-Kreditkarten) sowie das auf einem virtuellen Konto eines Internetbezahlsystems gebuchte Geld (sog. Netzgeld, z.B. PayPal). Kein E-Geld sind nach § 1 II 3 ZAG i.V.m. § 2 I Nr. 11 und Nr. 12 ZAG gespeicherte Zahlungseinheiten, die für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen nur in Geschäftsräumen eines Ausstellers, in begrenzten Netzwerken oder für eine begrenzte Anzahl  von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können (z.B. Kunden- oder Tankkarten) sowie unter bestimmten Voraussetzungen lokal eingrenzbare Rabattsysteme, wenn die gewährten Rabatteinheiten anlässlich eines Warenkaufs oder der Bezahlung einer Dienstleistung anfallen. Ebenfalls kein E-Geld i.S.d. ZAG sind so genannte digitale Übertragungen in Form von Zahlungsvorgängen, die mittels E-Geld getätigt werden und die ausschließlich zur Bezahlung von Leistungen dienen, die über ein Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät abgewickelt werden.

    2. Anknüpfungspunkt für die zivilrechtliche Einordnung des E-Geldes ist der auf die Erbringung von entsprechenden Zahlungsdiensten gerichtete Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675c I BGB), aus dem als Hauptverpflichtung des Dienstleisters (E-Geld-Emittent) folgt, den aufgeladenen und elektronisch gespeicherten monetären Wert (E-Geld-Einheiten), der eine Forderung gegen ihn „verkörpert“, gemäß der Weisung des Zahlers an den Zahlungsempfänger zu transferieren. Dabei spielt es nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) keine Rolle, ob die digitalen Werteinheiten auf einem Medium des E-Geld-Inhabers oder auf dem Server des E-Geld-Emittenten gespeichert werden.

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