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Revision von Dokumentenakkreditiv vom 16.11.2018 - 15:39

Dokumentenakkreditiv

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    engl. Documentary Credit; 1. Begriff: vertragliche Verpflichtung eines Kreditinstituts, für Rechnung und nach Weisungen des Auftraggebers innerhalb eines bestimmten Zeitraumes gegen Vorlage bestimmter Warendokumente eine Leistung an einen Dritten zu erbringen. Nach den Einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumenten-Akkreditive (ERA) (Revision 2007; ERA 600) ist ein Dokumentenakkreditiv „jede wie auch immer benannte oder bezeichnete Vereinbarung, die unwiderruflich ist und dadurch eine feststehende Verpflichtung der eröffnenden Bank begründet, eine konforme Dokumentenvorlage zu honorieren" (Art. 2 ERA 600). Auch Standby Letters of Credit gelten nach den ERA als Akkreditive.

    2. Rechtsnatur: Im deutschen Recht besteht keine gesetzliche Regelung des Dokumentenakkreditivs. Das unwiderrufliche Dokumentenakkreditiv ist ein Leistungsversprechen i.S. von § 780 BGB (abstraktes Schuldversprechen) mit einem durch die ERA 600 typisierten Inhalt. Nach Art. 4 ERA ist das Dokumentenakkreditiv losgelöst vom Grundgeschäft (wie Kauf o.ä.). Darüber hinaus ist es rechtlich auch losgelöst vom Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen Akkreditivauftraggeber und der (in Art. 2 ERA definierten) eröffnenden Bank.

     

    3. Beteiligte und ihre Rechtsbeziehungen: Beteiligte sind der Akkreditivauftraggeber (Importeur, Käufer), die eröffnende Bank (auch als Akkreditivbank bezeichnet, Art. 2, 7 ERA), die (regelmäßig) eingeschaltete Zweitbank (avisierende oder bestätigende Bank; ausländische Korrespondenzbank der eröffnenden Bank) und der Begünstigte (Exporteur, Verkäufer).
    Vgl. Abbildung „Dokumentenakkreditiv - Beteiligte und ihre Rechtsbeziehungen". Die eingeschaltete Zweitbank ist Erfüllungsgehilfe der eröffnenden Bank. Zwischen der Zweitbank und dem Akkreditivauftraggeber bestehen keine unmittelbaren rechtlichen Beziehungen. Die Zweitbank (regelmäßig eine Korrespondenzbank der eröffnenden Bank) kann aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrages unterschiedliche Funktionen übernehmen:
    Sie kann avisierende Bank (Art. 2, 9 ERA) sein, d.h. sie teilt die Akkreditiveröffnung an den Begünstigten ohne eigene Verbindlichkeit mit.
    Sie kann Zahlstelle sein (Ort der Benutzbarkeit des Dokumentenakkreditivs durch den Begünstigten, Art. 6d [ii] ERA). Die Zahlstelle ist nicht identisch mit dem Erfüllungsort (Sitz der eröffnenden Bank). Die Zweitbank kann mit der Hergabe ihres Akzeptes bzw. mit dem Ankauf (Negoziierung) der Dokumente beauftragt sein.
    Sie kann bestätigende Bank sein (Begründung eines zusätzlichen selbstständigen Leistungsversprechens, Art. 2, 8 ERA). Eröffnende und bestätigende Bank sind als Gesamtschuldner zur Leistung verpflichtet. Meist (aber nicht zwingend) ist die avisierende bzw. die bestätigende Bank Zahlstelle (Abwicklungsstelle). Von der Benutzbarkeit (Zahlbarstellung) ist die Gültigkeit des Dokumentenakkreditivs zu unterscheiden. Gemäß Art. 6 ERA müssen alle Dokumentenakkreditive ein Verfalldatum für die Vorlage der Dokumente zur Zahlung, Akzeptierung oder Negoziierung enthalten (Regelung der Gültigkeit). Gemäß Art. 12 ERA müssen alle Akkreditive die Bank benennen, die ermächtigt ist, zu zahlen (zahlende Bank) oder Tratten zu akzeptieren (akzeptierende Bank) oder zu negoziieren (negoziierende Bank), sofern es sich nicht um ein frei negoziierbares Akkreditiv (Negoziierungsakkreditiv) handelt (Regelung der Benutzbarkeit).

     

    4. Grundformen: vgl. Tabelle „Dokumentenakkreditiv - Grundformen”.

    5. Sonderformen: Sonderformen des Dokumentenakkreditivs sind das übertragbare Akkreditiv, das revolvierende Akkreditiv und das Gegenakkreditiv.

    6. Angloamerikanische Rechtsformen dokumentärer Geschäfte sind der Letter of Credit (auch Commercial Letter of Credit genannt), der Standby Letter of Credit, der Negoziierungskredit (Drawing Authorisation) und der Packing Credit.

    7. Bedeutung: Das Dokumentenakkreditiv ist im internationalen Zahlungsverkehr ein Instrument der Zahlungsabwicklung und der Zahlungssicherung (Zahlungs- und Sicherungsfunktion). Der Verkäufer (Exporteur) hat bei Warenversendung grundsätzlich Gewissheit über die Zahlungsleistung des Käufers (Importeur). Das Dokumentenakkreditiv kann auch Kreditgrundlage im kurzfristigen Import- und Exportgeschäft sein (Kreditfunktion des Dokumentenakkreditivs, Importfinanzierung durch Kreditinstitute, Exportfinanzierung durch Kreditinstitute).

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