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Revision von Dispositionsdepot vom 30.10.2018 - 14:14

Dispositionsdepot

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Merkmale: Mindestreservepflichtige Kreditinstitute können bei der Deutschen Bundesbank ein offenes Depot in Form eines Dispositionsdepots eröffnen, in welches sie Wertpapiere einliefern können und aufgrund einer generellen Verpfändungserklärung verpfänden (generelle Verpfändung). Die Wertpapiere müssen girosammelverwahrt sein und sich in einem Depot der Bundesbank entweder bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt oder einem inländischen Verwahrer befinden. Dispositionsdepots dienen ausschließlich der Verwahrung von Wertpapieren, deren unbeschränkter Eigentümer der Depotinhaber ist oder über die er aufgrund einer Ermächtigung des Eigentümers unbeschränkt verfügen darf. Der Depotinhaber erklärt mit jeder Einlieferung stillschweigend, dass die Wertpapiere diesen Voraussetzungen entsprechen. Die Wertpapiere dienen als Sicherheit für die Teilnahme an der von der Europäischen Zentralbank (EZB) in regelmäßigen bzw. sporadischen Abständen angebotenen Offenmarktgeschäften sowie zur Besicherung von Übernachtkrediten.

    2. Funktionen: Das Pfandrecht an den im Dispositionsdepot befindlichen Papieren entsteht jeweils mit der Einbuchung der Papiere in das Dispositionsdepot (generelle Verpfändung) und erlischt mit ihrer Ausbuchung bei Fälligkeit bzw. Pfandfreigabe. Für das Dispositionsdepot eignen sich nur Wertpapiere, die den Anforderungen der EZB an sog. notenbankfähige Sicherheiten entsprechen. Ein entsprechendes Verzeichnis wird wöchentlich auf der Internetseite der EZB veröffentlicht.

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