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digitale Unterschrift

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Digitale Signatur, Digital Signature, Synonym: elektronische Signatur, elektronische Unterschrift.; 1. Allgemein: elektronisch erzeugte Signatur (Unterschrift) eines (elektronischen) Dokuments, die Informationen über den Absender/Verfasser enthält, z.B. im E-Mail-Verkehr, E-Business und E-Government. Dabei werden zwei wesentliche Anforderungen gestellt: Zum einen muss der Empfänger der Daten zweifelsfrei feststellen können, wer der Absender ist (Authentizität und Nichtabstreitbarkeit), ferner muss ausgeschlossen werden, dass die Daten durch Abfassung bzw. Übermittlung beteiligte Personen oder Dritte unbemerkt manipuliert oder verfälscht werden können (Integrität). Beide Anforderungen werden durch den Einsatz technischer Mittel umgesetzt: Erkennbarkeit jeder Manipulation oder Verfälschung an den Originaldaten für den Empfänger durch Einsatz kryptographischer Verfahren; Identifikation des Urhebers einer signierten Nachricht durch sichere Zuordnung der eingesetzten kryptographischen Schlüssel zum Kommunikationspartner, ferner Festhalten des Zeitpunkts, zu dem die Daten in einer bestimmten Form vorgelegen haben (Zeitstempel). Bei vertraulichen Daten ist zusätzlich zur digitalen Unterschrift eine Verschlüsselung erforderlich. Für bestimmte Handlungen im elektronischen Rechtsverkehr sehen Formerfordernisse den Einsatz digitaler Unterschriften  verbindlich vor.

    2. Das Vertrauensdienstegesetz (VDG) v. 18.7.2017 (BGBl. I S. 2745) löste das Signaturgesetz (SigG) und Signaturrichtlinie ab und wurde ergänzend zur VO (EU) Nr. 910/2014 (v. 23.7.2014, ABl. EU L 257, S. 73) erlassen. Die Verordnung enthält eine Vielzahl von Legaldefinitionen; als elektronische Signatur werden Daten in elektronischer Form bezeichnet, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet (Art. 3 Nr. 10); eine qualifizierte elektronische Signatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit erstellt wurde und auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen beruht (Nr. 12). Ihre Verwendung wird freigestellt, soweit nicht bestimmte elektronische Signaturen durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind (Art. 4 VO [EU] Nr. 910/2014; „Binnenmarktgrundsatz”).

    Besondere Formen: fortgeschrittene elektronische Signatur; qualifizierte elektronische Signatur. Qualifizierte digitale Unterschriften stehen der eigenhändigen Unterschrift einer natürlichen Person gleich (§ 126 III, § 126a BGB).

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