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Revision von Deutscher Nachhaltigkeitskodex (DNK) vom 15.11.2018 - 16:52

Deutscher Nachhaltigkeitskodex (DNK)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Der Deutsche Nachhaltigkeitskodex (DNK) bietet für Organisationen und Unternehmen jeder Größe und Rechtsform einen Rahmen für die Berichterstattung zu nicht finanziellen Leistungen. Der Anwenderkreis aus der Wirtschaft umfasst große und kleine, öffentliche und private Unternehmen, Organisationen mit und ohne existierende Nachhaltigkeitsberichterstattung, kapitalmarktorientierte Unternehmen und solche, die Anspruchsgruppen (Stakeholder) über ihre unternehmerischen Nachhaltigkeitsleistungen informieren wollen. Um den Deutschen Nachhaltigkeitskodex zu erfüllen, erstellen Anwender in der DNK-Datenbank eine Entsprechenserklärung zu den 20 DNK-Nachhaltigkeitskriterien und den ergänzenden nicht finanziellen Leistungsindikatoren, die u.a. aus den Nachhaltigkeitsberichtsstandards der Global Reporting Initiative (GRI) ausgewählt wurden. Der DNK kann weltweit genutzt werden, der Unternehmenssitz ist nicht relevant für die Anwendung des DNK. Der DNK macht Nachhaltigkeitsleistungen sichtbar, mit einer höheren Verbindlichkeit transparent und besser vergleichbar. Er verbreitert damit die Basis für die Bewertung von Nachhaltigkeit und beschreibt Mindestanforderungen für Unternehmen, was unter Nachhaltigkeitsgesichtspunkten zu berichten ist. Der DNK hat von daher auch eine besondere Bedeutung für Finanzanalysten und Investoren: Sie können mit Hilfe des DNK Informationen zu ökologischen, sozialen und Governance-Aspekten (Environmental, Social and Governance; ESG) in ihre Unternehmensanalysen einbeziehen. Der DNK kann als Bewertungsgrundlage im Portfoliomanagement, bei Unternehmensanleihen, in der Kreditvergabe und bei Anlegerinformationen hinzugezogen werden. Für konventionelle Investoren und Analysten eignet sich der DNK als standardisiertes Instrument für einen schnellen und schlanken Überblick über die Nachhaltigkeitsinformationen zu bewertender Unternehmen. Kapitalflüsse können so in als zukunftsfähig angesehene Geschäftsmodelle und Unternehmen gelenkt werden. Der DNK gibt schließlich Kapitalgesellschaften eine Orientierung hinsichtlich der Anforderungen an die Inhalte und den Prozess der Erstellung einer nicht finanziellen Erklärung (sog. Nachhaltigkeitsbericht) zur Erfüllung des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes. Der deutsche Gesetzgeber hat den DNK entsprechend als einen geeigneten Standard zur Erfüllung der Berichtspflicht in der Gesetzesbegründung gewürdigt. Die Verpflichtung zur Erstellung einer nicht finanziellen Erklärung betrifft unabhängig von ihrer Rechtsform diejenigen Institute, die in entsprechender Anwendung des § 267 III 1 und IV bis V HGB als groß gelten und im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen (§ 340a Ia 1 HGB). Diese Institute haben § 289b II bis IV HGB und die §§ 289c bis 289e HGB analog anzuwenden (§ 340a Ia 3 HGB).

    Weitere Informationen unter 
    https://www.deutscher-nachhaltigkeitskodex.de.

     

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