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Revision von Depotstimmrecht vom 30.10.2018 - 14:12

Depotstimmrecht

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    Aktienstimmrecht, Auftragsstimmrecht, Bankenstimmrecht, Drittstimmrecht, Ermächtigungsstimmrecht, Legitimationsstimmrecht, Vollmachtsstimmrecht; 1. Begriff: die Ausübung des Stimmrechts in Aktionärsversammlungen (z.B. Hauptversammlungen) durch Kreditinstitute aus Aktien, die sie für ihre Depotkunden im offenen Depot verwahren.

    2. Inhalte: Die rechtliche Grundlage stellt der § 135 Aktiengesetz (AktG) dar. Für die Ausübung des Stimmrechts bedarf es einer schriftlichen Vollmacht des Aktionärs, welche allerdings jederzeit widerrufen werden kann. Das Kreditinstitut hat den Aktionär jährlich und deutlich hervorgehoben auf die Möglichkeiten des jederzeitigen Widerrufs der Vollmacht und der Änderung des Bevollmächtigten hinzuweisen. (§ 135 Abs. 1 AktG). Nur wenn die erteilte Vollmacht dies gestattet, darf das Kreditinstitut Personen, die nicht seine Angestellten sind, unterbevollmächtigen (§135 Abs. 5 AktG). Das Kreditinstitut ist hierbei an die Weisungen des Kunden gebunden. Erteilt der Aktionär keine ausdrücklichen Weisungen, so kann eine generelle Vollmacht nur die Berechtigung des Kreditinstituts zur Stimmrechtsausübung entsprechend eigenen Abstimmungsvorschlägen oder entsprechend den Vorschlägen des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Aktiengesellschaft vorsehen (§ 135 Abs. 1 AktG). Die Abwicklung des Depotstimmrechtes bei Kreditinstituten unterliegt der Depotprüfung.

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