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Revision von Depotprüfung vom 30.10.2018 - 14:12

Depotprüfung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Kreditinstitute, die das Depotgeschäfte betreiben, unterliegen gemäß § 29 Abs. 2 KWG im Rahmen der jährlichen Abschlussprüfung auch der Depotprüfung.

    2. Merkmale: Die Bestimmungen zur Depotprüfung sind in Abschnitt 7, Unterabschnitt 6 unter den §§ 66- 69 der Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV) der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) enthalten. Sie definieren den Prüfgegenstand sowie den Zeitpunkt und den Berichtszeitraum der Prüfung. Des Weiteren werden besondere Anforderungen an den Depotprüfungsbericht gestellt.

    3. Ziele: Die Depotprüfung dient in erster Linie dem Kundenschutz zur Erhaltung des Wertpapiereigentums im Hinterlegungsgeschäft sowie der Verschaffung des Eigentums im Anschaffung- (Kommissions-) Geschäft (Einkaufskommission).

    4. Prüfinhalte: Alle Teilbereiche des Depotgeschäftes und ihre ordnungs- und gesetzmäßige Handhabung. Einhaltung des § 128 AktG über die Mitteilung durch Kreditinstitute und des § 135 AktG über die Ausübung des Stimmrechts durch Kreditinstitute und geschäftsmäßig Handelnde (Depotstimmrecht).

    5. Depotprüfung bei Verwahrstellen: bei Kreditinstituten, die als Verwahrstelle tätig sind ist über das Ergebnis der Prüfung dieser Tätigkeit in einem gesonderten Abschnitt des Depotprüfungsberichts zu berichten. Die Prüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob die in den §§ 70 bis 79 des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) genannten Pflichten als Verwahrstelle ordnungsgemäß erfüllt wurden.

    6. Abgabe: Der Depotprüfungsbericht ist gesondert vom Bericht über die Jahresabschlussprüfung und unverzüglich nach Abschluss der Prüfung in je zwei Ausfertigungen der BaFin und der Deutschen Bundesbank zuzuleiten.

    Vgl. auch Jahresabschluss der Kreditinstitute, Prüfung.

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