Depot zugunsten Dritter
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
1. Merkmale: Beim Depot zugunsten Dritter soll das Eigentum am Wertpapier erst zu einem späteren Zeitpunkt, z.B. bei Eintritt des Todes des Depotinhabers oder der Volljährigkeit des Begünstigten, auf den Dritten übergehen.
2. Wirkung: Gegenstand der (unentgeltlichen) Zuwendung ist der Anspruch des Dritten auf Übereignung der Wertpapiere. Bis zum Eintritt der Begünstigung behält der Depotinhaber den Rückübereignungsanspruch und bleibt Eigentümer der Papiere bei voller Dispositionsfreiheit.
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