Depot zugunsten Dritter
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
1. Merkmale: Beim Depot zugunsten Dritter soll das Eigentum am Wertpapier erst zu einem späteren Zeitpunkt, z.B. bei Eintritt des Todes des Depotinhabers oder der Volljährigkeit des Begünstigten, auf den Dritten übergehen.
2. Wirkung: Gegenstand der (unentgeltlichen) Zuwendung ist der Anspruch des Dritten auf Übereignung der Wertpapiere. Bis zum Eintritt der Begünstigung behält der Depotinhaber den Rückübereignungsanspruch und bleibt Eigentümer der Papiere bei voller Dispositionsfreiheit.
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Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Interne Verweise
Anlageklasse Clearstream Banking AG, Frankfurt (CBF) Coupon Depot B Depotgeschäft Exchange-Traded Derivatives (ETD) Fail to deliver Investmentvermögen Mantel Marktgerechtigkeitskontrolle Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) Sammelurkunde Sonderverwahrung Sperrdepot Verwahrstelle Verwahrstück Verwahrung Wertpapierdarlehen geschlossenes Depot offenes Depot
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