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Revision von Depot B vom 25.02.2020 - 11:29

Depot B

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    Fremddepot, Anderdepot; in das Depot B gelangen sämtliche Wertpapiere, die von einem Kreditinstitut beim Drittverwahrer eingeliefert werden, diesem allerdings nicht gehören, oder die für dieses angeschafft und unbelastet für den Kunden des Zwischenverwahrers beim Drittverwahrer aufbewahrt werden. Fehlen Angaben zum Eigentum der Papiere, gilt für den inländischen Zwischenverwahrer oder Drittverwahrer grundsätzlich die Fremdvermutung mit der Folge, dass die Wertpapiere gemäß § 4 I DepotG in das Depot B einzulegen sind Für die Verwahrung im Ausland gilt die Fremdvermutung nicht. Um dem Depotkunden annähernd einen gleichwertigen Schutz wie bei der Inlandsverwahrung zu bieten, muss die Bank von der ausländischen Verwahrstelle eine sog. "Dreipunkteerklärung" nach Maßgabe der Nr. 3 Abs. 4 der Bekanntmachung über die "Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit des Depotgeschäfts und die Erfüllung von Wertpapierlieferungsverpflichtungen" der BaFin einholen.

    Vgl. auch Depotarten.

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