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Default-Klausel

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Kündigungs- bzw. Zusicherungsklausel in Kredit- und Anleiheverträgen, die den Gläubigern (Kreditgebern) die Möglichkeit einer sofortigen Kündigung einräumt, wenn der Schuldner (Kreditnehmer) seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt. Zu den wichtigsten Kündigungsgründen gehören das Ausbleiben fälliger Zahlungen (Zinsen, Tilgung), das Nichteinhalten von Vereinbarungen (z.B. vertragswidrige Verwendung von Kreditmitteln), die Rücknahme von staatlichen Zusicherungen sowie die erhebliche Bonitätsverschlechterung des Schuldners. Tritt ein „Default“ bei einem einzelnen Kredit auf, so hat das zur Folge, dass alle ausstehenden Schulden unabhängig von dem tatsächlichen Fälligkeitstermin sofort zurückzuzahlen sind. Eine spezielle Form dieser Klausel ist die Cross-Default-Klausel, die bereits dann eine Kündigungsmöglichkeit vorsieht, wenn der Schuldner die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Dritten nicht einhält.

    Default-Klauseln gehören zu den Covenants, die vertraglich bindende Verpflichtungen umfassen. 

     

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    Mindmap "Default-Klausel"

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