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Revision von Deckungsregister vom 15.11.2018 - 13:53

Deckungsregister

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    Bezeichnung für das Register, das gemäß  § 5 PfandBG zu führen ist. Die zur Deckung der Pfandbriefe sowie der Ansprüche aus Derivategeschäften verwendeten Deckungswerte sind von der Pfandbriefbank einzeln in das für die jeweilige Pfandbriefgattung geführte Register einzutragen. Nähere Einzelheiten sind in der „Verordnung über die Form und den Inhalt der Deckungsregister nach dem Pfandbriefgesetz und die Aufzeichnung der Eintragungen“ zu finden. Ein von der BaFin bestellter Treuhänder hat die Eintragung der Deckungswerte und die Einhaltung des Deckungsprinzips zu überwachen.

    Vgl. auch Pfandbriefdeckung.

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