Deckblattbürgschaft
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
ergänzende Bundesdeckung (Ausfuhrgewährleistungen des Bundes; vgl. Ausfuhrgarantie) zugunsten deutscher Kreditinstitute bei gebundenen Finanzkrediten an das Ausland. Das Kreditinstitut, das den Finanzkredit gewährt, hat die Möglichkeit, den gewährten Kredit langfristig bei privaten Hypothekenbanken oder öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten, die aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften in vergleichbarer Weise wie die anderen genannten Banken gedeckte Schuldverschreibungen emittiert haben, zu refinanzieren.
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