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Revision von Coupon vom 30.10.2018 - 14:07

Coupon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Kupon; 1. Begriff: Ein Coupon ist ein regelmäßig auf den Inhaber lautendes Wertpapier, das bei einem Investmentanteil, einer Schuldverschreibung oder einer Aktie den jeweiligen Zinsanspruch des Inhabers (Zinsschein), den Gewinnanspruch des Aktionärs (Dividendenschein) oder den Ertragsanspruch des Anlegers bei Investmentanteilen (Ertragsschein) verbrieft.

    2. Merkmale: Zinsscheine besitzen eine gewisse Selbstständigkeit, weil sie mangels gegenteiliger Bestimmung gültig bleiben, auch wenn die Hauptforderung erlischt und die Verpflichtung zur Verzinsung aufgehoben oder geändert wird (§ 803 Abs. 1 BGB). Demgegenüber erlischt beim Dividendenschein mit der Kraftloserklärung der Aktie oder des Zwischenscheins der Anspruch aus den noch nicht fälligen Gewinnanteilsscheinen (§ 72 Abs. 2 AktG). Die Geltendmachung des Zins-, Gewinn-, oder Ertragsanspruchs setzt die Vorlegung der betreffenden Urkunde voraus. Mit der Trennung des Coupons vom dazugehörigen Bogen bei Fälligkeit wird er zum selbständigen Wertpapier. Die Vorlegungsfrist endet, sofern der Aussteller der Urkunde dies nicht abweichend regelt, am 31.12. des vierten auf die Fälligkeit folgenden Jahres (§ 801 Abs. 2 und 3 BGB). Die Verjährung des Anspruchs tritt zwei Jahre nach Ablauf der Vorlegungsfrist ein (§ 801 Abs. 1 BGB).

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