Business Judgement Rule
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aus dem angloamerikanischen Rechtskreis stammende Abgrenzung unternehmerisch fehlgeschlagener Pläne gegenüber einem haftungsbegründenden Fehlverhalten (Haftung). Der Gesetzgeber hat durch die der Business Judgement Rule nachgebildete Fassung des § 93 I 2 AktG klargestellt, dass eine Pflichtverletzung nicht vorliegt, wenn das Vorstandsmitglied (Vorstand) bei einer unternehmerischen Entscheidung annehmen durfte, dass es auf Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft handelt. Maßgeblich ist allein der Zeitpunkt der Entscheidung. Durch diese Gesetzesfassung wird der Gefahr entgegengewirkt, Entscheidungen als pflichtwidrig anzusehen, die sich nachträglich als nachteilig erweisen. Die Regel gilt nicht nur in Aktiengesellschaften (AG), sondern insbesondere auch bei GmbHs.