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Revision von Bürgschaftsbanken vom 15.11.2018 - 13:49

Bürgschaftsbanken

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Spezialbanken, die als Selbsthilfeeinrichtungen der mittelständischen Wirtschaft für Unternehmen, die keine ausreichenden Kreditsicherheiten bieten können, Ausfallbürgschaften und Garantien für langfristige Investitionskredite übernehmen. Die Institute (Kreditgarantiegemeinschaften) wurden Mitte der 1950er-Jahre in der Rechtsform der GmbH gegründet. Bürgschaftsbanken sind Kreditinstitute i.S. des KWG. Sie betreiben mit dem Garantiegeschäft Bankgeschäfte i.S. des KWG und unterliegen der Bankenaufsicht. Das Eigenkapital wird von der gewerblichen Wirtschaft (Handels- und Handwerkskammern, Innungen, Regionalverbänden), der öffentlichen Hand und von Kreditinstituten (insbesondere Landesbanken/Girozentralen bzw. genossenschaftliche Zentralbanken) aufgebracht. Die Bürgschaftsbanken verbürgen sich für neu von Kreditinstituten gewährte Kredite bis zu 80 Prozent der Darlehensbeträge. Die Hausbanken tragen ein eigenes Obligo von mind. 20 Prozent, wobei Tilgungen zuerst dem verbürgten Darlehensteil zugerechnet werden. Das Garantiekapital besteht aus dem Stammkapital der Gesellschafter, den Haftungsfondseinlagen und -darlehen, die von den berufsständischen Gesellschaften finanziert werden, und aus den Rücklagen. Durch globale Rückbürgschaften, die vom Bund und vom betreffenden Bundesland übernommen werden, deckt die öffentliche Hand einen hohen Teil des Risikos der Kreditgarantiegemeinschaften ab.

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