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Revision von Buchgrundschuld vom 16.11.2018 - 10:59

Buchgrundschuld

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    Grundschuld, bei der die Erteilung des Briefs gemäß §§ 1192, 1116 II 1 BGB ausgeschlossen worden ist (Grundpfandrecht, Bestellung). Die Pfändung erfolgt durch Pfändungsbeschluss (Pfändung von Geldforderungen) und muss sich auf das abstrakte Grundpfandrecht beziehen; sie bedarf der Eintragung in das Grundbuch (§§ 857 VI, 830 I 3 ZPO).

    Gegensatz: Briefgrundschuld.

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