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Buchführungspflichten

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Allgemein: Aufzeichnungspflichten, die ein Kaufmann nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) sowie nach handels- bzw. steuerrechtlichen Vorschriften zu erfüllen hat (§§ 238 f. HGB); ihnen wird nur das System der doppelten Buchführung gerecht.

    2. Gewerbetreibende mit Kaufmannseigenschaft, Umsatzerlösen > 600.000 Euro und Jahresüberschuss > 60.000 Euro (§ 241a HGB) unterliegen der handelsrechtlichen Buchführungspflicht (§§ 238 f. HGB), die über § 140 AO zu einer steuerlichen Buchführungspflicht führt. Die "derivative" Buchführungspflicht gilt auch für Steuerpflichtige, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften Bücher zu führen haben. Wer darüber hinaus freiwillig Bücher führt und gewerblicher Unternehmer oder Land- und Forstwirt ist, den trifft die "originäre" Buchführungspflicht des Steuerrechts (§ 141 AO), wenn der Umsatz > 600.000 Euro oder der Gewinn > 60.000 Euro lilegen. Unterhalb dieser Größengrenzen und für andere Gewinnermittler lässt das Steuerrecht eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu. Warenein- und -ausgang sind wegen §§ 143 f. AO gesondert aufzuzeichnen, Kasseneinnahmen und Kassenausgaben wegen § 146 I 2 AO täglich. Seit dem 1.1.2018 ermöglicht § 146b AO eine unangekündigte Kassen-Nachschau durch die Finanzbehörde, aus der ohne weitere Prüfungsankündigung zu einer Außenprüfung übergegangen werden kann, wenn ein entsprechender Anlass vorliegt. Ab 1.1.2020 gelten für elektronische Aufzeichnungssysteme besondere Sicherheitsanforderungen gem §146a AO.

    3. Selbstständig Tätige sind handelsrechtlich nicht zur Führung von Büchern verpflichtet. Steuerrechtlich erfolgt ihre Gewinnermittlung grundsätzlich in Gestalt einer Einnahmen-Überschuss- oder auch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (§ 4 III EStG), auf freiwilliger Basis kann stets ein Vermögensvergleich (Betriebsvermögensvergleich) durchgeführt werden (§ 4 I EStG).

    4. Land- und Forstwirte unterliegen ebenfalls keiner handelsrechtlichen Buchführungspflicht. Anders als bei freiberuflich tätigen Personen können diese jedoch über § 141 AO bei Überschreiten gewisser Größengrenzen (Umsatz > 600.000 Euro oder Wirtschaftswert > 25.000 Euro oder Gewinn > 60.000 Euro) zu einem originären steuerlichen Vermögensvergleich verpflichtet werden. Unterhalb dieser Größengrenzen erfolgt die steuerliche Rechnungslegung im Regelfall mittels einer pauschalierenden Durchschnittssatz-Rechnung (§ 13a EStG), bei Nichtvorliegen der Anwendungsvoraussetzungen durch Einnahmen-Ausgabenrechnung (§ 4 III EStG), die (ebenso wie der Vermögensvergleich nach § 4 I EStG) im erstgenannten Fall auch freiwillig gewählt werden kann. Zudem müssen buchführungsverpflichtete Land- und Forstwirte nach § 142 AO ein Anbauverzeichnis und gem. § 144 AO ein Warenausgangsbuch führen.

     

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