Buchführungs- und Bilanzierungspflichten, Verletzung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Bei Verletzung der Buchführungspflichten und Bilanzierungspflichten liegt eine Insolvenzstraftat i.S. von §§ 283, 283b StGB vor. Sie kann bereits vorliegen, wenn zur Tatzeit die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit noch nicht bestand bzw. noch nicht drohte, dem Handelnden aber zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
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