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Börsengesetz

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1896 erlassenes Gesetz (BörsenG), das Organisation und Tätigkeit der deutschen Wertpapierbörsen regelt. Bedeutende Novellierungen erfolgten 1975, 1986, 1989 und v.a. 1994 mit dem Gesetz über den Wertpapierhandel und zur Änderung börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften (Zweites Finanzmarktförderungsgesetz v. 26.7.1994, BGBl I 1749). Dabei wurden zunehmend internationalrechtliche Vorgaben, insbesondere Richtlinien der Europäischen Union (EU), umgesetzt. 1998 wurde das Börsengesetz abermals neu gefasst, durch das Dritte Finanzmarktförderungsgesetz (v. 24.3.1998, BGBl I 529), das v.a. die Prospekthaftung neu regelt. Das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz 2002 (v. 21.6.2002, BGBl I 2010) räumt den Börsen mehr Flexibilität bei der Gestaltung des Börsenhandels ein, u.a. entfiel die amtliche Kursfeststellung durch Kursmakler. Hinzu kamen Bestimmungen zur Überwachung des elektronischen Handels, was v.a. den Anlegerschutz stärkt. Seither folgten weitere Novellen des BörsenG, u.a. das Prospektrichtlinien-Umsetzungsgesetz (v. 22.6.2005, BGBl I 1698) sowie das Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (v. 16.7.2007, BGBl I 1330), das die EU-Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFiD) umsetzte. Die letztgenannte Änderung beinhaltete eine konstitutive Neufassung des BörsenG, wodurch die bisherige Unterteilung in amtlicher und geregelter Markt zugunsten des regulierten Marktes aufgegeben wurde. Eine weitere Novellierung fand im Zuge des Wertpapierprospekt-Gesetzes (v. 6.12.2011, BGBl I 2481) statt. Die bisher letzte Änderung erfolgte durch das Zweite FinanzmarktnovellierungsG (2. FiMaNOG, v. 23.6.2017, BGBl I 1693), womit auch multilaterale und organisierte Handelssysteme als Handelsplätze iSd. BörsenG aufgenommen wurden.
     

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