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Revision von Blankowechsel vom 14.11.2018 - 11:06

Blankowechsel

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    Wechselblankett; Sonderform des Wechsels, der (zunächst) nicht alle gesetzlichen Bestandteile enthält sind, aber später von einem der Beteiligten vereinbarungsgemäß vervollständigt wird. Akzeptiert der Bezogene einen vom Aussteller ausgefertigten Wechsel, bei dem noch die Wechselsumme fehlt, und ermächtigt er diesen, einen bestimmten Betrag einzusetzen, liegt ein Blankoakzept vor. Der noch unvollständige Wechsel ist zunächst als Wechsel unwirksam, erlangt jedoch mit der Vollausfüllung rückwirkend Gültigkeit für alle, die vorher unterschrieben haben, und ist daher auch als Blankowechsel übertragbar. Wird der Blankowechsel abredewidrig ausgefüllt und an einen gutgläubigen Erwerber übertragen, der die abredewidrige Ausfüllung weder kannte noch grob fahrlässig (Fahrlässigkeit) handelte, haftet der Unterzeichnende diesem gegenüber nach Maßgabe des Urkundeninhalts (Art. 10 WG). Das Gleiche gilt, wenn der Wechsel unvollständig als Blankowechsel im Vertrauen auf eine scheinbare Ausfüllungsermächtigung gutgläubig erworben und vom Erwerber entsprechend ausgefüllt wird. Allerdings sind dann an den guten Glauben höhere Anforderungen zu stellen (gutgläubiger Erwerb von Wertpapieren). Vor allem bei außergewöhnlich hohen Wechselsummen oder erkennbaren Textänderungen oder -abweichungen besteht eine Erkundigungspflicht beim Blankozeichner. Keine Einstandspflicht (Haftung) trifft dagegen den Unterzeichnenden für nachträgliche Textänderungen auf einem bereits formgültigen Wechsel (Art. 69 WG; sog. Verfälschung).

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