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Revision von Bilanzierungswahlrecht vom 08.11.2018 - 18:31

Bilanzierungswahlrecht

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    1. Begriff: i.w.S. als Sammelbezeichnung für Ansatzwahlrechte, Bewertungswahlrechte und Gliederungswahlrechte, i.e.S. nur für Ansatzwahlrechte verwendet.

    2. Arten:
    a) Für Vermögensgegenstände und Schulden besteht nach dem Vollständigkeitsgrundsatz (§ 246 HGB) grundsätzlich eine Aktivierungs- bzw. Passivierungspflicht. Für einige Aktiva und Passiva hat der Gesetzgeber jedoch ein Ansatzwahlrecht vorgesehen. Für alle Kaufleute besteht ein solches für selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (§ 248 II HGB) und für ein Disagio (§ 250 III HGB), für Kapitalgesellschaften zudem für einen Aktivüberhang an latenten Steuern (§ 274 I HGB). Die vor Verabschiedung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes bestehenden Passivierungswahlrechte wurden mit Wirkung für nach dem 31.12.2009 beginnende Geschäftsjahre weitestgehend abgeschafft. Ein Passivierungswahlrecht besteht nur noch für mittelbare Pensionszusagen und bei unmittelbaren Pensionszusagen für sog. Altzusagen (Art. 28 I EHGB).
    b) Auch der Umfang der Bewertungswahlrechte wurde eingeschränkt. Verbliebene Beispiele sind noch das Abschreibungswahlrecht bei voraussichtlich vorübergehender Wertminderung für Finanzanlagen oder das Wahlrecht für die Einbeziehung von allgemeinen Verwaltungskosten in die Herstellungskosten.
    c) Gliederungswahlrechte bestehen nur für Kapitalgesellschaften. Dazu gehört einerseits das Wahlrecht für erhaltene Anzahlungen, andererseits das Wahlrecht zwischen Gesamt- und Umsatzkostenverfahren.

    3. Zweck: Bilanzierungswahlrechte ermöglichen es dem Unternehmen, die Höhe des Vermögens, der Schulden oder des ausgewiesenen Gewinns zu beeinflussen. Positiv interpretiert (performance measure hypothesis) bieten sie dem Unternehmen die Möglichkeit, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage abzubilden, negativ interpretiert (opportunistic management hypothesis) können sie dazu genutzt werden, ein Bild des Unternehmens zu vermitteln, das die Adressaten zu unternehmenszielkonformen Entscheidungen veranlasst. So erhöht sich durch die Aktivierung von selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenständen das Vermögen und der ausgewiesene Gewinn. In den Folgeperioden gleicht sich diese Wirkung jedoch über die erforderlichen Abschreibungen wieder aus. Da der Grundsatz der Stetigkeit zu beachten ist, kann der Bilanzierende nicht jeweils auf die für ihn positive Alternative wechseln, sondern muss einen einmal gewählten Ansatz beibehalten. Bilanzierungswahlrechte schränken aber die Vergleichbarkeit zwischen den Unternehmen(sbilanzen) ein, insbesondere wenn die Ausübung des Wahlrechts bzw. die damit verbundene Gewinnwirkung nicht ersichtlich ist.

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