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Revision von Bilanzberichtigung vom 09.11.2018 - 14:11

Bilanzberichtigung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Wird ein unrichtiger bzw. fehlerhafter Bilanzansatz durch einen zulässigen ersetzt, so spricht man steuerrechtlich von einer Bilanzberichtigung, während dies im handelsrechtlichen Sprachgebrauch als Bilanzänderung bezeichnet wird.

    1. handelsrechtliche Bilanzberichtigung: Die Notwendigkeit der Korrektur von Handelsbilanzansätzen ergibt sich insbesondere, wenn Gründe vorliegen, die zu einer Nichtigkeit des Jahresabschlusses führen (zu Nichtigkeitsgründen siehe § 256 AktG). Der Grundsatz der Bilanzidentität bewirkt, dass bei materiellen Mängeln, die mehrere Jahre zurückliegen und sich noch nicht von selbst ausgeglichen haben, auch die Folgebilanzen unzutreffend und demnach zu berichtigen sind. Ist die Nichtigkeit in der Zwischenzeit durch Zeitablauf geheilt, so genügt eine Korrektur im nächsten, noch nicht festgestellten Jahresabschluss. Enthält die Bilanz vergangener Geschäftsjahre Fehler, die nicht zu einer Nichtigkeit führen, so kann sie berichtigt werden. Auf jeden Fall darf ein erkannter Fehler nicht fortgeführt werden. Nichtigkeitsfehler müssen durch eine Rückwärtsänderung berichtigt werden. Schlichte Fehler, die nicht zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses führen, können grundsätzlich in laufender Rechnung korrigiert werden, außer, dass aufgrund des Fehlers ein nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt wird.

    2. steuerrechtliche Bilanzberichtigung: Soweit ein Ansatz in der Bilanz gegen zwingende Vorschriften des Steuerrechts oder des Handelsrechts verstößt, darf ein Steuerpflichtiger seine Bilanz auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern (§ 4 II 1 EStG). Dies erfolgt durch Mitteilung an das Finanzamt und ist bis zum Zeitpunkt der Veranlagung möglich. Nach Bestandskraft der Veranlagung ist eine Bilanzberichtigung nur insoweit möglich, als die Veranlagung nach den Vorschriften der Abgabenordnung noch geändert werden kann oder die Bilanzberichtigung sich auf die Höhe der veranlagten Steuer nicht auswirken würde. Wird eine Berichtigung des vom Steuerpflichtigen ermittelten Gewinns bei der Veranlagung vorgenommen oder wird der Gewinn, der der Veranlagung zugrunde lag, anlässlich einer allgemeinen Außenprüfung berichtigt, so ist der Bilanzzusammenhang wieder herzustellen, d. h. der Steuerpflichtige hat dann die Zahlen der Buchführung den Beträgen der berichtigten Bilanz anzugleichen.

    Vgl. auch Bilanzkorrekturen.

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