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Betriebsvereinbarung
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schriftlicher Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über Angelegenheiten, die zu den Aufgaben des Betriebsrates gehören, § 77 BetrVG. Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können gemäß § 77 III BetrVG nur dann Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein, wenn der Tarifvertrag dies ausdrücklich zulässt. Die Betriebsvereinbarung steht rechtssystematisch unterhalb von Gesetz und Tarifvertrag, geht jedoch einem Einzel-Arbeitsvertrag inhaltlich vor. Regelungen in Betriebsvereinbarungen gelten insoweit unmittelbar und zwingend für das Arbeitsverhältnis.

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