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Revision von Betriebsrat vom 26.10.2018 - 11:06

Betriebsrat

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Interessenvertretung der Arbeitnehmer eines Betriebs. Der Betriebsrat ist ein Organ der Betriebsverfassung und übt Beteiligungsrechte für die Arbeitnehmer aus (betriebliche Mitbestimmung).

    Gesetzliche Regelungen: Wenn ein Betrieb i.d.R. mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer ständig beschäftigt, von denen drei wählbar sind, ist ein Betriebsrat zu bestellen (§ 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG); die Wahl kann aber nicht erzwungen werden. Bei bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern besteht der Betriebsrat aus einer einzigen Person. Bei mindestens drei Mitgliedern muss das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein (§ 15 II BetrVG).

    Die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats beträgt vier Jahre.

    Das Amt des Betriebsrats ist ein Ehrenamt; die Mitglieder dürfen aufgrund ihrer Tätigkeit weder benachteiligt sein noch Vorteile haben. Sie genießen besonderen Kündigungsschutz, § 15 KSchG.

    Der Betriebsrat hat Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten sowie bei Einzelfragen zum Arbeitsplatz (§§ 80 - 113 BetrVG). Ferner hat er eine beratende Funktion und soll auf Anregungen und Beschwerden der Mitarbeiterschaft beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinwirken (§ 85 BetrVG).

    Nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (§ 2 I BetrVG) haben beide Seiten alles zu unterlassen, was den Arbeitsablauf oder den Betriebsfrieden beeinträchtigt. Insbesondere ist jede parteipolitische Betätigung im Betrieb unzulässig. Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat auf, so ist ggf. eine Einigungsstelle zu bilden, die eine Entscheidung herbeiführt (§ 76 BetrVG). Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber (§ 40 I BetrVG).

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