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Revision von Betreuung vom 16.11.2018 - 10:53

Betreuung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff/Charakterisierung: gesetzliche Vertretung für Volljährige, die seit 1992 die frühere Vormundschaft für diese Personengruppe ersetzt. Damit ist die Entmündigung Erwachsener und gleichzeitig die amtliche Feststellung fehlender Geschäftsfähigkeit entfallen. Eine volljährige natürliche Person erhält Betreuung, wenn sie aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen kann. In einem solchen Fall bestellt das Vormundschaftsgericht eine geeignete natürliche oder juristische Person als Betreuer, entweder auf Antrag des betroffenen Volljährigen selbst oder von Amts wegen auf Anregung Dritter (§ 1896 I BGB). Bei bloßer körperlicher Behinderung ist die Bestellung grundsätzlich nur auf Antrag des Behinderten möglich.

    2. Aufgabenkreis des Betreuers: Je nach Sachlage kann dem Betreuer ein mehr oder weniger weit gezogener Aufgabenbereich oder auch nur eine einzige Angelegenheit zugewiesen sein. Der konkrete Umfang ergibt sich aus der gerichtlichen Bestellungsurkunde. Innerhalb seines Bereichs nimmt der Betreuer die Stellung eines gesetzlichen Vertreters des Betreuten ein (§ 1902 BGB). Der Betreute selbst bleibt geschäftsfähig, seine Teilnahme am Rechtsverkehr kann aber durch eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts in erforderlichem Umfang eingeschränkt werden (Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB). Hat das Gericht einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet, sollte auch jedes Kreditinstitut Bankgeschäfte nur mit dem Betreuer abschließen oder Erklärungen nur diesem gegenüber abgeben. Insoweit besitzt der Betreute lediglich eine dem Minderjährigen ähnliche Rechtsstellung, sodass für dessen Rechtshandlung i.d.R. die Zustimmung des Betreuers erforderlich ist. Nur wenn das betreffende Rechtsgeschäft für den Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt (Beispiel: Schenkung) oder es sich dabei um geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens wie etwa den Kauf geringwertiger Sachen handelt, kann der Betreute selbst allein am Rechtsverkehr teilnehmen (§ 1903 II BGB), auch durch Abhebung geringfügiger Beträge von Bankkonten.

    3. Anwendung von Regelungen der Vormundschaft über Minderjährige auf die Betreuung: Der Betreuer unterliegt im Hinblick auf die Vermögenssorge den gleichen Beschränkungen wie ein Vormund (§ 1908i BGB). Das betrifft v.a. die Verpflichtung zur mündelsicheren, verzinslichen und gesperrten Anlegung des Geldvermögens des Betreuten sowie die Einholung der Genehmigung des Gegenvormunds bzw. des Vormundschaftsgerichts für wichtige Geschäfte im Namen des Betreuten. Jugendämter und Vereine sind als Betreuer genauso wie als Vormund weitgehend von diesen Beschränkungen befreit.

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