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Beteiligungs-Vertrag nach dem Fünften VermBG

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    nach § 6 Abs. 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (VermBG) ein Vertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Begründung von bestimmten, in § 2 VermBG genauer bezeichneten Beteiligungsformen des Arbeitnehmers am Unternehmen des Arbeitgebers mit der Vereinbarung, die vom Arbeitnehmer für die Beteiligung einzuzahlenden Mittel mit vermögenswirksamen Leistungen zu verrechnen oder mit anderen Beträgen zu zahlen. Als Beteiligungs-Verträge gelten auch Verträge zwischen Arbeitnehmer und a) einem Unternehmen, das mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden oder an diesem Unternehmen beteiligt ist, über die Begründung von bestimmten, in § 6 Abs. 2 VermBG bezeichneten Rechten für den Arbeitnehmer an diesem Unternehmen; b) einer inländischen Kredit- oder einer Bau-/ Wohnungsgenossenschaft, über die Begründung eines Geschäftsguthabens für den Arbeitnehmer bei dieser Genossenschaft. In beiden Fällen ist zu vereinbaren, die vom Arbeitnehmer für die Begründung der Rechte oder des Geschäftsguthabens geschuldete Geldsumme mit vermögenswirksamen Leistungen zahlen zu lassen oder mit anderen Beträgen zu zahlen. Förderung der jeweiligen vermögenswirksamen Leistungen setzt u.a. eine Sperrfrist von sechs Jahren voraus, während der über die Beteiligung nicht (u.a. durch Rückzahlung, Abtretung oder Beleihung) verfügt werden darf.

    Vgl. auch Fünftes Vermögensbildungsgesetz, Vertragsformen, Mitarbeiter-Kapitalbeteiligung.

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