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Beteiligung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. allgemein:
    a) Begriff: Mitgliedschaftsrecht, das durch Kapitaleinlage (Geld- oder Sacheinlage) bei einer anderen Gesellschaft erworben wird.
    b) Formen
    Beteiligung ohne Gesellschaftscharakter nach allgemeinen Rechtsvorschriften (z.B. partiarische Darlehen).
    Beteiligung mit Gesellschaftscharakter aufgrund von besonderen Gesetzen (Bürgerliches Gesetzbuch [BGB], Handelsgesetzbuch [HGB], Aktiengesetz [AktG]): Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften.
    Beteiligung mit dem Ziel gegenseitiger wirtschaftlicher Förderung (Interessengemeinschaften).
    Beteiligung zwecks Beherrschung (Beherrschungsvertrag): einfache Beteiligung eines Unternehmens an einem anderen (z.B. Tochtergesellschaften) oder Verflechtung mehrerer Unternehmen (verbundene Unternehmen).

    2. Handelsrecht: § 271 I 1 HGB definiert Beteiligungen als Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen zu dienen. Dazu zählen alle durch Wertpapiere (Aktien, Kuxe) verbriefte und auch unverbriefte Anteilsrechte (GmbH-Anteile, Anteile persönlich haftender Gesellschafter bei OHG, KG und KGaA, Anteile als Kommanditist und Beteiligung als stiller Gesellschafter).
    Die prozentuale Höhe des Anteils am Gesellschaftskapital spielt keine ausschlaggebende Rolle. Im Zweifel gelten Anteile an einer Kapitalgesellschaft in Höhe von mehr als 20 Prozent des Nennkapitals als Beteiligung. Eigene Aktien müssen seit der Änderung des HGB durch das BilMoG nicht mehr in einer Sonderposition aufgeführt werden. Anteilspapiere sind in der Bilanz als Finanzanlagen in der Position „Wertpapiere des Anlagevermögens” auszuweisen (§ 266 II A.III. Nr. 5 HGB), bei Kreditinstituten nach § 340a II 2 HGB, § 2 RechKredV in Nr. 7 ("Beteiligung"); Beteiligungen von Kreditinstituten an anderen Kredit- und an Finanzdienstleistungsinstituten sind dabei durch Ausgliederung kenntlich zu machen.
    Beteiligungen gehören zum Anlagevermögen und sind gem. § 340e I 1 HGB nach den dafür geltenden Vorschriften zu bewerten, wenn sie dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Sie dürfen ohne Rücksicht grds. auf einen am Bilanzstichtag höheren Börsen- oder Marktpreis bzw. Tageswert höchstens zum Anschaffungs- oder dem sonstigen Einstandswert angesetzt werden (§ 253 I 1 HGB). In Bezug auf Abschreibungen gestattet § 253 III 4 HGB, bei Finanzanlagen außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorzunehmen; für Krediti- und Finanzdienstleistungsinstitute (§ 340 HGB) begrenzt dies § 340e I 3 HGB auf Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen i.S.v. § 340e I 1 sowie (andere) Wertpapiere und Forderungen i.S.v. § 340e I 2 HGB, die dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen bestimmt sind.

    3. Bankenaufsichtsrecht: Bedeutende Beteiligung i.S. des KWG.

    4. Steuerrecht: Halten von Gesellschafts- und Genossenschaftsanteilen, Aktien, Einlagen usw. Als Beteiligung gilt ein Anteil von mehr als ein Prozent am Kapital einer Kapitalgesellschaft (§ 17 EStG). Eine Doppelbesteuerung wird durch Schachtelprivileg vermieden (Schachtelbeteiligung). Beteiligungen werden bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die Gewerbesteuer (GewSt) berücksichtigt.

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