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Revision von Beratungspflichten der Banken vom 25.10.2018 - 18:38

Beratungspflichten der Banken

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    vertragliche oder vorvertragliche Verhaltenspflichten im Verhältnis zu Kunden einer Bank. Beratungspflichten haben zum Gegenstand die fachkundige Empfehlung von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen unter Berücksichtigung der Kundenziele, der Risikobereitschaft sowie der finanziellen und persönlichen Verhältnisse des Kunden. Insofern gehen sie über bloße Aufklärungspflichten hinaus. Beratungspflichten bestehen nur im Ausnahmefall, v.a. wenn mit dem Kunden ein spezieller Beratungsvertrag geschlossen wurde, was auch stillschweigend erfolgen kann. Tritt die Bank als Vermögensberater auf, z.B. im Rahmen der Vermittlung von Anlagen, handelt sie in der Regel aufgrund eines solchen Vertrags. Eine regelmäßige Verpflichtung zur Beratung trifft Kreditinstitute bzw. Wertpapierhandelsunternehmen nur im Bereich des Handels mit Wertpapieren (§ 31 WpHG).

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