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Beitragszusage mit Mindestleistung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung verpflichtet sich der Arbeitgeber gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen. Die Höhe der Leistung ist ex ante weitgehend unbestimmt und hängt grundsätzlich von der tatsächlichen Verzinsung der Beiträge durch den Versorgungsträger ab. Anders als im Fall einer reinen Beitragsszuage im Sozialpartnermodell oder eines angelsächsischen defined contribution plans muss der Arbeitgeber jedoch eine Altersleistung mindestens in Höhe der Summe aller eingezahlten Beiträge garantieren (ggf. abzüglich der zur Finanzierung von Risikoleistungen verwendeten Beitragsteile). Die Auszahlung der Versorgungsleistung erfolgt grundsätzlich als lebenslange Zahlung. Der Versorgungsträger kann den Begünstigten jedoch ein Kapitalwahlrecht einräumen. Die Höhe der lebenslangen Zahlung ist aus versicherungsaufsichtsrechtlichen Gründen vom Versorgungsträger grundsätzlich versicherungsförmig zu garantieren. Pensionsfonds als Versorgungsträger können unter bestimmten Umständen gemäß § 236 Abs. 2a VAG jedoch statt der versicherungsförmig garantierten Rente eine "fondsförmige" Rente vorsehen, die während der Rentenbezugsdauer ggf. auch wieder abgesenkt werden kann. Wesentliche Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Angebots einer fondsförmigen Rente durch den Pensionsfonds sind die Zustimmung der zuständigen Tarifvertragsparteien und die Erklärung des Arbeitgebers, für eine Mindesthöhe der Rente einzustehen. Die Einstandspflicht des Arbeitgebers stellt sicher, dass dem Begünstigten planmäßig mindestens das bei Eintritt des Versorgungsfalls vorhandene Kapital (ohne weitere Verzinsung) als Rente ausbezahlt wird.

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