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Revision von befreiender Konzernabschluss vom 24.02.2020 - 14:33

befreiender Konzernabschluss

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    Nach § 292a HGB, eingefügt durch das Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz vom 20.4.1998 (BGBl. I 1998, S. 707), sind börsennotierte Konzernunternehmen unter folgenden Voraussetzungen von der Aufstellung eines Konzernabschlusses und Konzernlageberichtes nach den HGB-Vorschriften befreit:
    Konzernabschluss und -lagebericht sind nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen aufgestellt;
    Vereinbarkeit mit den einschlägigen EG-Richtlinien;
    Gleichwertigkeit mit den HGB-Vorschriften;
    Hinweis auf die Anwendung der Befreiungsvorschrift, Bezeichnung der verwendeten Grundsätze und Erläuterung der Abweichungen von den deutschen Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden;
    Bestätigung der Einhaltung der Bedingungen für die Befreiung durch den Abschlussprüfer. Diese Voraussetzungen werden i.Allg. bei nach US-GAAP oder nach den IAS (International Accounting Standards) erstellten Konzernabschlüssen erfüllt sein. Diese Regelung ist befristet bis 31.12.2004. Der Entwurf einer EU-Verordnung zur Anwendung von IAS (KOM (2001) 80 endgültig vom 13.2.2001) sieht für Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, vor, ihre konsolidierten Abschlüsse für das Geschäftsjahr, das am oder nach dem 1.1.2005 beginnen wird, gemäß IAS aufzustellen.

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