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Bausparkassengesetz (BauSparkG)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Gesetz über Bausparkassen; seit 1973 in Kraft. Das Bausparkassengesetz definiert Bausparkassen als besondere Kreditinstitute i. S. des KWG und unterstellt diese Spezialbanken der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Das Bausparkassengesetz gilt für private wie für öffentlich-rechtliche Bausparkassen und dient in erster Linie dem Schutz des Bausparers. Demgemäß enthält § 10 BauSparkG eine Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen, die dem Interesse der Erfüllung der Verpflichtungen dieser Zwecksparunternehmen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere zur Sicherung der ihnen anvertrauten Vermögenswerte und einer ausreichenden Zahlungsbereitschaft für die Zuteilung der Bausparsummen sowie zur Aufrechterhaltung einer möglichst gleichmäßigen Zuteilungsfolge dienen sollen. Auf sie stützt sich die Bausparkassenverordnung (BauSparkV). Das Bausparkassengesetz trifft Beschränkungen für die von Bausparkassen zu betreibenden Geschäfte und Hilfsgeschäfte (§ 4 BauSparkG). Bauspardarlehen als Kredite eines Zwecksparsystems dürfen nur für wohnungswirtschaftliche Zwecke verwendet werden (§ 1 I, III BauSparkG).

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