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Baukindergeld

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Rechtslage bis zum 1.1.2006: Steuerpflichtige, denen für die Anschaffung oder Herstellung eines Hauses oder einer Eigentumswohnung eine Eigenheimzulage gewährt wird, erhalten für jedes zum Haushalt gehörende Kind des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten eine Kinderzulage in Höhe von zuletzt 800 Euro für jedes steuerlich berücksichtigungsfähige Kind. Die Kinderzulage kann im Kalenderjahr nur für ein Objekt in Anspruch genommen werden. Die Eigenheimzulage einschließlich Kinderzulage wurde mit Wirkung per 1.1.2006 abgeschafft; die letzte Zulage wurde also im Jahr 2013 gezahlt (§§ 3, 19 IX EigZulG).

    2. Geplante Änderung nach dem Koalitionsvertrag 2018: Für den Ersterwerb von Neu- und Bestandsbauten ist ein Baukindergeld geplant, das für einen begrenzten Zeitraum jährlich gewährt werden soll. Die Höhe ist abhängig von der Anzahl der Kinder. Der Begünstigtenkreis wird durch einen Maximalbetrag in Abhängigkeit vom Einkommen abgegrenzt.

     

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