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Basiskonto

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Zahlungskonto (§ 1 III ZAG), welches wie ein Girokonto genutzt werden kann, für das jedoch besondere Schutzvorschriften gelten; so dürfen Zahlungsinstitute nach § 42 II ZKG nur angemessene Entgelte erheben, Vertragsstrafen sind eingeschränkt, die Möglichkeit einer Kündigung ebenfalls. Mit der Einführung des Zahlungskontengesetzes (ZKG) hat jeder Verbraucher, der sich rechtmäßig in der Europäischen Union (EU)  aufhält, einen Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrags und Eröffnung eines Basiskontos (§ 31 I, § 38 I ZAG). Das gilt auch für Personen ohne festen Wohnsitz und Asylsuchende sowie Menschen ohne Aufenthaltstitel, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können (Geduldete). Jegliche Benachteiligung ist verboten (§ 40 ZKG). Um ein Basiskonto zu eröffnen, genügt ein Antrag nach § 33 ZKG unter Angabe einer postalischen Anschrift, welche die Erreichbarkeit ermöglicht (auch Familienangehörige, Freunde sowie Beratungsstellen) sowie die Vorlage eines Identifikationsnachweises gemäss der Zahlungskonto-Identitätsprüfungsverordnung (ZIdPrüfV).

    Das Basiskonto umfasst nach § 38 Zahlungskontengesetz (ZKG) verschiedene Zahlungsdienste als Mindestleistungsumfang: Barein- und Barauszahlungen im Inland, Barauszahlungen am Geldausgabeautomaten, Lastschriftgeschäfte, Überweisungsgeschäfte, Zahlungskartengeschäfte jeweils innerhalb des EWR, Online-Banking. Ablehnungsgründe können z.B. sein:
    a) Kunde hat bereits ein Zahlungskonto bei einem anderen Institut im Inland.
    b) Kunde wurde innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung wegen vorsätzlicher Straftat verurteilt.
    c) Kreditinstitut kann die Sorgfaltspflichten nach § 3 GwG nicht erfüllen.

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