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Revision von Basel III vom 14.11.2018 - 12:16

Basel III

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Als Basel III wird ein Bündel von Maßnahmen des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht bezeichnet, mit dem eine Stärkung der Risikotragfähigkeit und der Widerstandsfähigkeit des Bankensektors erreicht werden soll, um durch die erhöhte Stabilität des Finanzsystems die Wahrscheinlichkeit und das Ausmaß zukünftiger Finanzmarktkrisen zu senken und so die Gefahr negativer Auswirkungen auf die Realwirtschaft zu verringern. Außerdem sollen durch die Reform der internationalen Aufsichtsstandards ein funktionsfähiger internationaler Ordnungsrahmen geschaffen, die Transparenz erhöht, die Offenlegung erweitert sowie die Vergleichbarkeit der Kapitalausstattung von Instituten verbessert werden.

    2. Inhalte: Zentrale Elemente von Basel III sind die im Dezember 2010 veröffentlichten Dokumente „Basel III: Ein globaler Regulierungsrahmen für widerstandsfähigere Banken und Bankensysteme“ und „Basel III: Internationale Rahmenvereinbarung über Messung, Standards und Überwachung in Bezug auf das Liquiditätsrisiko“. Basel III baut auf den bestehenden Bestimmungen von Basel II und Basel II.5 auf, modifiziert und erweitert diese. Wesentliche Bestimmungen von Basel III umfassen:
    a) die Novellierung der Eigenmittelanforderungen durch Erhöhung der Qualität und Quantität der regulatorischen Eigenmittelbasis (deutliche Erhöhung des Bedarfs an hartem Kernkapital und verschärfte Anforderungen für die Anerkennung von Kern- und Ergänzungskapital, Abschaffung der Drittrangmittel), Einführung eines Kapitalerhaltungspuffers und Einführung eines antizyklischen Kapitalpuffers;
    b) die Einführung einer Leverage Ratio sowie
    c) die Einführung eines globalen Liquiditätsstandards (Liquidity Coverage Ratio, Net Stable Funding Ratio).

    Nach 2010 wurden die Bestimmungen von Basel III konkretisiert, überarbeitet und im Jahr 2017 finalisiert (Basel IV).
    3. Umsetzung: Als Zeitpunkt für die Umsetzung der Bestimmungen von Basel III ist der 1.1.2013 vorgesehen, wobei großzügige Übergangsregelungen bis zum 1.1.2019 vorgesehen sind. Für bestimmte Altbestände der Institute besteht in Deutschland sogar ein Bestandsschutz (Grandfathering) bis Ende 2021. In der Europäischen Union (EU) sind die Bestimmungen von Basel III durch die beiden folgenden EU-Rechtsakte (eine Verordnung und eine Richtlinie), die ein Gesamtpaket darstellen, umgesetzt worden:
    - Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/201
    - Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG. In Deutschland wurde die Richtlinie 2013/36/EU durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über die Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (CRD IV-Umsetzungsgesetz) vom 28.8.2013 (BGBl. I 2013, S. 3395) in nationales Recht transformiert.

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