Barzahlungsklausel
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
im Geschäft mit Kreditkarten (ehemals) wichtiger Bestandteil in den Servicevereinbarungen zwischen Händler und Emittent. Die Barzahlungsklausel besagt, dass Kreditkartenzahler und Barzahler gleichzustellen sind. Preisaufschläge oder spezielle Transaktionsgebühren dürfen von Kartenzahlern nicht erhoben werden. Bei Verstößen gegen die Barzahlungsklausel ist der Kartenausgeber berechtigt, den Vertrag mit dem Händler zu kündigen. Mastercard hat als erster Kartenanbieter zum 1. Januar 2005 diese Klausel in Europa (EWR-Staaten) abgeschafft. Verstöße werden mit vereinbarten Konventionalstrafen geahndet.
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Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Interne Verweise
Anzeigepflichten des Kreditinstituts beim Tod eines Kunden Betreuten-Konto Clearingsystem CpD-Konto Einzelkonto Konto zugunsten Dritter Kontoeröffnung Kontovollmacht Legitimationsprüfung Oder-Konto Rechnungsabschluss bei Kontokorrentkonten Scheckinkasso Treuhandkonto Und-Konto Verfügungsberechtigung über Bankkonten Zahlungsanweisung zur Verrechnung (ZzV) Zahlungsverkehr Zeichnungsberechtigung bestätigter Bundesbank-Scheck debitorisches Konto
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