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Revision von Banque de France vom 24.10.2018 - 14:12

Banque de France

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    französische Zentralbank.

    Organe
    : Oberstes Exekutivorgan ist der Gouverneur, der ebenso wie seine beiden Stellvertreter auf Vorschlag des Ministerrats für eine Dauer von sechs Jahren mit einmaliger Verlängerungsmöglichkeit ernannt wird. Für den Gouverneur und seine Stellvertreter gilt das Inkompatibilitätsprinzip; sie dürfen keine sonstigen kommerziellen Funktionen wahrnehmen. Der Generalrat (legislatives Organ) setzt sich aus dem Gouverneur, seinen beiden Stellvertretern und zehn Beiräten zusammen (neun der zehn Beiräte werden auf Vorschlag des Wirtschafts- und Finanzministers vom Ministerrat auf sechs Jahre ernannt; sachliche und fachliche Qualifikation ist entscheidend; der 10. Beirat wird von der Belegschaft der Notenbank aus ihren eigenen Reihen gewählt). An den Sitzungen des Generalrats nimmt ein vom Wirtschafts- und Finanzminister berufener Zensor mit einem aufschiebenden Vetorecht teil. Der Generalrat kann Kommissionen und Komitees bilden und sie durch außerhalb der Bank stehende Persönlichkeiten ergänzen, so z.B. die Beratende Versammlung (Konsultativorgan, Konsultativrat; mit 15 bis 24 Vertretern der Wirtschaft).

    Am 4.8.1993 erfolgte die Unabhängigkeit der Banque de France zur Sicherstellung der Preisstabilität und der Unabhängigkeit von der Politik; insoweit wurden die im Rahmen der Wirtschafts- und Währungsunion gestellten Anforderungen erfüllt.

    Weitere Informationen unter www.banque-france.fr.

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