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Revision von Bankrecht vom 25.10.2018 - 18:37

Bankrecht

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Allgemein: Rechtsvorschriften über Bankwesen und typische Bankgeschäfte, die je nach Art und Zweckbestimmung unterschiedlicher Rechtsnatur sind und teils zum öffentlichen Recht, teils zum Zivilrecht gehören.

    2. Öffentlich-rechtliche Bestimmungen befassen sich mit der Aufsicht des Staates gegenüber der Kreditwirtschaft (Wirtschaftsaufsicht), wie sie national grundlegend im Kreditwesengesetz und im Börsenrecht, v.a. durch das Börsengesetz geregelt ist. Der Bankenaufsicht dienen verschiedene auf Grundlage des Kreditwesengesetzes erlassene Rechtsverordnungen und Bekanntmachungen (so z.B. Anzeigenverordnung, Monatsausweisverordnung, MaRisk). Zum öffentlichen Recht gehören Sondervorschriften für bestimmte Bankengruppen wie z.B. das Pfandbriefgesetz, das Bausparkassengesetz oder das Sparkassenrecht. Im besonderen öffentlichen Interesse liegt die Sorge über die Geldwertstabilität. Dabei ist die Deutsche Bundesbank seit 1999 als nationale Zentralbank im Rahmen des Eurosystems Vorgaben der Europäischen Zentralbank unterworfen.

    3. Zivilrechtliche Vorschriften regeln die Beziehungen zwischen Bank und Kunden sowie das Verhältnis der Banken untereinander. Sie sind wegen ihrer vielschichtigen Struktur über zahlreiche Gesetze verstreut geregelt, so im Bürgerlichen Recht (Bürgerliches Gesetzbuch und ergänzenden Bestimmungen wie z.B. Preisangabenverordnung, Handelsgesetzbuch mit handelsrechtlichen Nebengesetzen), und werden durch die Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute (Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute, Sonderbedingungen der Kreditinstitute und Formularverträge) sowie die innerhalb der Kreditwirtschaft geschlossenen Bankenabkommen näher ausgeformt.

    4. Zuweilen enthalten bankrechtliche Gesetze sowohl öffentlich-rechtliche als auch zivilrechtliche Vorschriften, so etwa das Depotgesetz und das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB).

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