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Revision von Bankkonto vom 01.11.2018 - 18:05

Bankkonto

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    (von italienisch contare = zahlen). 1. Begriff: kontenartig geführte Rechnung eines Bankkunden (Kontoinhaber), die auf der Grundlage eines Kontokorrentvertrages gemäß der §§ 355-357 HGB oder auf der Grundlage eines Darlehenvertrages (§§ 488 ff. BGB) von einem Kreditinstitut geführt wird. Das Kontokorrentkonto kann kreditorisch oder debitorisch sein. Der Kontoinhaber erhält über die Bestandsveränderungen auf seinem Bankkonto besondere Mitteilungen, entweder in Form von Kontoauszügen oder besonders ausgestatteter Urkunden (Sparbuch). Während in tatsächlicher Hinsicht das B. einen Inbegriff von Buchungsunterlagen darstellt, ist es in rechtlicher Hinsicht Teil der Handelsbücher i.S. von § 238 HGB. Über das von einem Kreditinstitut geführte Bankkonto wird das Schuldverhältnis zwischen Kreditinstitut und Kunde beschrieben (§ 241 BGB).

    2. Führt das Kreditinstitut für den Kunden ein Bankkonto auf kreditorischer Basis, so besitzt der Kunde als Inhaber des B. (Gläubiger) eine Forderung (Einlagenforderung) gegenüber dem Kreditinstitut aus § 488 BGB (Rückgewährungsanspruch aus Darlehen) oder aus § 700 BGB (Rückgewährungsanspruch aus unregelmäßiger Verwahrung). Ein solches Bankkonto nimmt Bestände von Einlagen und deren Veränderung auf. Bestandsveränderungen entstehen durch Gutschriften (z.B. Bareinzahlungen, Zinsgutschriften) und durch Verfügungen. Das Bankkonto kann Einzelkonto oder Gemeinschaftskonto (Unterscheidung nach der Zahl der Kontoinhaber) bzw. Eigenkonto oder Treuhandkonto (Unterscheidung nach der wirtschaftlichen Berechtigung des Gläubigers/der Gläubiger) sein.

    3. Besitzt dagegen das kontoführende Kreditinstitut ein Forderungsrecht aus § 488 BGB gegenüber dem Kunden und wird das entsprechende Konto auf debitorischer Basis geführt, so handelt es sich um ein Darlehenskonto. Der Kontoinhaber ist Schuldner gegenüber dem Kreditinstitut. Auch das debitorisch geführte Bankkonto kann Einzelkonto oder Gemeinschaftskonto sein.

    4. Arten: Vgl. Übersicht.

     



    5. Konten für besondere Zwecke: Sonderkonten, Sperrkonten, Konten zugunsten Dritter, Bausparkonten, Nachlasskonten, CpD-Konten, Nummernkonten, Pfändungsschutzkonto.

    Vgl. auch Kontoeröffnung, Kontosperre, Kontovollmacht, Legitimationsprüfung, Verfügungsberechtigung über Bankkonten.

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